Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX erbringen die Rehabilitationsträger Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Leistungserbringung schließen die Verbände der Rehabilitationsträger und die maßgeblichen Verbände des Rehabilitationssports und Funktionstrainings die „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Die letzte Fassung ist am 1.1.2011 in Kraft getreten und berücksichtigt die aktuelle BSG-Rechtsprechung.
Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
Die Vertragsärzte verordnen bei medizinischer Notwendigkeit Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining auf dem zwischen den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vereinbarten Formular.